AGB

  1. Allgemeines, Geltungsbereich:

Sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe erfolgen ausschließlich auf Grund und unter Vorbehalt der Geltung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil aller Aufträge und der damit verbundenen Kauf- und Werkverträge, die mit der CAB Austria GmbH (im Folgenden kurz CAB) abgeschlossen werden.

  1. Vertragsabschluss und Inhalt des Vertrages:

Der Käufer bzw. Werkbesteller ist an eine von ihm erteilte Bestellung bis zu deren Annahme oder Ablehnung durch CAB gebunden. Eine Bestellung wird erst dann unwirksam, wenn CAB trotz einer mit Einschreiben gesetzten Nachfrist von 14 Tagen keine Auftragsbestätigung ausstellt. Eine vertragliche Bindung von CAB entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch CAB. Der Käufer bzw. Werkbesteller erkennt ausdrücklich an, dass sich der Vertragsinhalt ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung zusammensetzt. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind grundsätzlich nur dann rechtswirksam, wenn sie von CAB schriftlich bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden. Mündlich erteilte Aufträge und nachträgliche Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch CAB rechtswirksam. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften des Vertragsgegenstandes. Ein Schweigen gilt jedenfalls nie als Zustimmung von CAB. Änderungen oder Sonderbedingungen gelten ebenso nur bei schriftlicher und firmenmäßiger Bestätigung, soweit nicht ohnehin eigene besondere Geschäftsbedingungen dafür vorgesehen sind oder sich aus zwingenden

gesetzlichen Grundlagen nichts Gegenteiliges ergibt. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. Werkbestellers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie die gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn CAB in Kenntnis derartiger Geschäftsbedingungen des Käufers bzw. Werkbestellers den Auftrag ausführt. CAB behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc. sind als Annäherungswerte zu betrachten.

  1. Preise:

Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ab inländischem Auslieferungslager ohne Verpackung, Verlade- und Versandkosten ohne Berechnung der Mehrwertsteuer (Nettopreis). Preisänderungen zwischen der Bestellung und der tatsächlichen Lieferung wegen Änderung der Einstandspreise bei CAB, Zölle, Frachtkosten und sonstiger Unkosten innerhalb dieses Zeitraumes behält sich CAB vor. Zur Berechnung gelangen die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Sofern also für Waren, über die CAB Listenpreise führt, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Listenpreise erhöht werden, ist CAB berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten

Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich die Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Bei anderen Waren, insbesondere Sonderanfertigungen, gilt der in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis mit der Maßgabe, dass CAB berechtigt ist, Erhöhungen der Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen. Ausländische Kunden haben, soweit CAB nicht selbst versendet, für den zur Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Ausfuhrnachweis selbst zu sorgen und diesen CAB vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes auszuhändigen. Wird der Ausfuhrnachweis nicht fristgerecht beigebracht, so ist an CAB wie bei inländischen Kunden die Mehrwertsteuer gegen entsprechende Vorschreibung zu bezahlen. Alle Nebenkosten des Vertragsverhältnisses, wie Finanzierungskosten, Kosten für eine allfällige grundbücherliche Sicherstellung des Kaufpreises, Gebühren, Zinsen und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers bzw. Werkbestellers.

  1. Zahlungsbedingungen:

Forderungen von CAB sind unmittelbar nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig, sofern nicht anders lautende Zahlungsvereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug an CAB zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist CAB berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. CAB kann angebotene Zahlungen im Wege von Schecks oder Wechsel ohne Angaben von Gründen ablehnen. Schecks und Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und nur zahlungshalber, keinesfalls an Erfüllungsstatt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers bzw. Werkbestellers. Die Weitergabe von Schecks und Wechsel sowie die Prolongation gelten keinesfalls als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung

Für die rechtzeitige Vorlage, Protesteinreichung, Benachrichtigung und Zurückleitung dieser Zahlungsmittel wird von CAB keine Haftung übernommen. Wird mit CAB eine Ratenzahlung vereinbart und kommt der Käufer bzw. Werkbesteller mit einer Rate länger als 8 Tage in Verzug, so tritt automatisch Terminverlust ohne die Notwendigkeit einer weiteren Mahnung ein. Neben dem Terminverlust kann CAB auch einseitig vom Vertrag zurücktreten und die Rückabwicklung des Rechtsgeschäftes begehren. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder sonstigen, von CAB nicht anerkannten Gegenforderungen sowie die Aufrechnung mit solchen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur an CAB oder an von CAB ausdrücklich zum Inkasso bevollmächtigte Vertreter geleistet werden. Der Käufer bzw. Werkbesteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass alle von ihm geleisteten Zahlungen zuerst auf Zinsen und sonstige Nebengebühren, in weiterer Folge auf

Reparaturkosten und Ersatzteilforderungen und erst zum Schluss auf den Kaufpreis angerechnet werden. Mehrerer Käufer bzw. Werkbesteller haften zur ungeteilten Hand.

  1. Zurückbehaltungsrecht:

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderslautender Vereinbarungen steht CAB im Falle einer Reparatur oder eines Verkaufes das Recht zu, bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche von CAB gegen den Käufer bzw. Werkbesteller aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen auszuüben, die dem Käufer bzw. Werkbesteller zu liefern sind oder die diesem schon übergeben wurden und sich noch in der Gewahrsame von CAB befinden.

  1. Eigentumsvorbehalt:

Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme bleiben alle Vertragsgegenstände

bis zur völligen Abdeckung sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers bzw. Werkbestellers Eigentum von CAB. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand entstehen, nämlich Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör und Betriebsstofflieferungen, Prozess- und Exekutionskosten, Einstell- und Versicherungskosten. Der Eigentumsvorbehalt kann über Wunsch von CAB an der Maschine vermerkt werden. Wird von dritter Seite auf den Vertragsgegenstand gegriffen, so hat der Käufer bzw. Werkbesteller CAB sofort darüber mittels eingeschriebener Briefsendung zu verständigen. Der Käufer bzw. Werkbesteller ist nicht berechtigt ohne schriftliche Zustimmung von CAB den Vertragsgegenstand Dritten zu überlassen, diesen zu veräußern oder zu belasten. Von einem Wohnort- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des Vertragsgegenstandes ist CAB unverzüglich vom Käufer bzw. Werkbesteller zu benachrichtigen. Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers bzw. Werkbestellers, etwa durch Verfügung über das Eigentum von CAB Ansprüche des Käufers bzw. Werkbestellers gegen Dritte, so verpflichtet sich der Käufer bzw. Werkbesteller diese Ansprüche über erste Anforderung an CAB abzutreten. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Vertragsgegenstand vom Käufer bzw. Werkbesteller auf Verlangen von CAB auf den vollen Wert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern und die Versicherungspolizze zu Gunsten von CAB zu vinkulieren. Der Käufer bzw. Werkbesteller hat die Pflicht während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und erforderlich werdende Reparaturen – abgesehen von Notfällen – in den Reparaturwerkstätten von CAB oder in einer von CAB anerkannten Wertstätte ausführen zu lassen. Wird der Vertragsgegenstand mit Zustimmung von CAB vor der vollständigen Bezahlung weiterveräußert, so tritt der Käufer bzw. Werkbesteller alle seine Rechte (Kaufpreisforderung, Eigentumsvorbehalt etc.) gegenüber dem Drittschuldner an CAB ab. Von dieser Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch CAB umgehend zu benachrichtigen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Käufer bzw. Werkbesteller ist CAB berechtigt, die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Der Käufer bzw. Werkbesteller ermächtigt CAB insbesondere zur Wegnahme des Vertragsgegenstandes und anerkennt, dass in der Wegnahme kein Rücktritt vom Vertrag, sondern lediglich eine Sicherstellung des Vertragsgegenstandes zu sehen ist; es sei denn, dass CAB etwas Gegenteiliges erklärt. Aus einer solchen Wegnahme entsteht für

den Käufer bzw. Werkbesteller kein wie immer gearteter Anspruch gegenüber CAB.

Bei einer Zurücknahme des Vertragsgegenstandes erklärt sich der Käufer bzw. Werkbesteller damit einverstanden, dass der Zeitwert des Vertragsgegenstandes durch einen, von CAB zu bestimmenden, gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem jeweils zuständigen Fachgebiet ermittelt wird. Sollte die Verwertung des Vertragsgegenstandes erforderlich sein, wird der Verkaufserlös abzüglich sonstiger entstandener Kosten wie zum Beispiel Provisionen, Schätzgebühren, Reparaturen etc. auf offene Forderungen von CAB gutgeschrieben. Der Käufer bzw. Werkbesteller verzichtet hiermit ausdrücklich

auf eine anderweitige Verwertung des zurückgenommenen Vertragsgegenstandes und auf weitergehende Ansprüche.

  1. Lieferung:

Die Lieferfristen von CAB, falls sie nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart werden, geltend als freibleibend. Werden die Lieferfristen von CAB um mehr als 3 Monate überschritten, so kann der Käufer bzw. Werkbesteller nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche, insbesondere Ansprüche aus Verdienstentgang, werden ausdrücklich ausgeschlossen. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit dem Wirksamwerden des Vertrages (schriftliche Auftragsbestätigung) und der vollständigen Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Käufer bzw. Werkbesteller. Wird vor der Auslieferung vom Käufer bzw. Werkbesteller in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Vertragsgegenstandes gefordert, so wird der vereinbarte Liefertermin hinfällig und muss ein neuer Liefertermin vereinbart werden. Für alle Fälle höherer Gewalt, auch für Betriebsstörung, Streiks, Aussperrungen, ganze oder teilweise Stilllegungen der Werke von CAB, gleichgültig aus welchem Grund, für den Eintritt solcher Ereignisse im Werk der Lieferanten von CAB, für Krieg, innere Unruhen und behördliche Maßnahmen übernimmt CAB keine Haftung. CAB behält sich in diesen Fällen vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach der Auftragsbestätigung und vor der Lieferung des Vertragsgegenstandes Umstände in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Käufers bzw. Werkbestellers bekannt werden, durch welche die Kaufpreisforderung nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

  1. Gefahrenübergang:

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht auf den Käufer bzw. Werkbesteller über:

  1. a) bei Lieferung ab Werk mit der Abgabe der Meldung der Versandbereitschaft durch

CAB,

  1. b) bei Versand des Vertragsgegenstandes mit dem Abgang aus dem Lieferwerk, gleichgültig

wer den Versand durchführt,

  1. c) mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Käufer bzw. Werkbesteller oder

einen von ihm bezeichneten oder bevollmächtigten Dritten.

  1. Übergabe:

Der Käufer bzw. Werkbesteller oder ein von diesem bevollmächtigter Dritter kann innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort prüfen. Auf das Prüfrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der oben genannten Frist nicht vorgenommen wird oder ein Versandauftrag erteilt wird. Der Vertragsgegenstand gilt dann mit der Aushändigung an den Käufer bzw. Werkbesteller oder bevollmächtigten Dritten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Käufer bzw. Werkbesteller ist verpflichtet den Vertragsgegenstand sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Kommt der Käufer bzw. Werkbesteller dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, so ist im Sinne des § 377 UGB ein Gewährleistungsanspruch, Schadenersatzanspruch oder sonstiger Anspruch für derartige Mängel verfristet und ausgeschlossen. Später auftretende Mängel hat der Käufer bzw. Werkbesteller unverzüglich mit den gleichen Rechtsfolgen schriftlich CAB bekannt zu geben. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist Vorraussetzung, dass der Käufer bzw. Werkbesteller alle Vorschriften von CAB über die Behandlung des Vertragsgegenstandes voll inhaltlich befolgt. Voraussetzung ist weiters die sachgemäße Verwendung und Lagerung durch den Käufer bzw. Werkbesteller, wofür im Streitfall der Käufer bzw. Werkbesteller beweispflichtig ist. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer bzw. Werkbesteller, insbesondere Verweigerung der Kaufpreiszahlung oder der Übernahme des Vertragsgegenstandes, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, kann CAB vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung, zuzüglich des entgangenen Gewinnes verlangen, oder eine Konventionalstrafe in Höhe von 30% der vereinbarten Kaufpreises fordern. Ein richterliches Mäßigungsrecht wird einvernehmlich ausgeschlossen. Ersatzteile kann CAB zurücknehmen, wenn CAB innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung derselben, eine stichhaltige Begründung für die gewünschte Rückgabe gegeben wird. Bevor der Käufer bzw. Werkbesteller die Ersatzteile zurücksenden kann, muss sich CAB zu deren Annahme ausdrücklich bereit erklärt haben. In diesem Fall behält sich CAB vor, die Gutschrift um 10% des verrechneten Bruttopreises zum Ausgleich der Verwaltungskosten zu kürzen. Teile, die auf Wunsch des Käufers bzw. Werkbestellers als Sonderausführung gefertigt wurden, werden nicht zurückgenommen.

  1. Gewährleistung und Haftung:

CAB leistet nur gegenüber dem Erstkäufer Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik, entsprechende Fehlerfreiheit von CAB-Maschinen. Nach Ablauf eines Jahres nach Übergabe der Maschine sind jedenfalls jegliche Gewährleistungsansprüche erloschen. Die Gewährleistung wird nach Wahl von CAB entweder durch die Reparatur der für CAB porto- und frachtfrei eingesandten Teile oder durch Ersatz derselben erfüllt. In einem etwaig berechtigten Gewährleistungsfall wird nur das fehlerhafte Material ersetzt. Die aufgewendeten Löhne und Kosten für den Ein- und Ausbau sind vom Käufer bzw. Werbesteller zu tragen. Für die von CAB nicht selbst erzeugten Teile haftet CAB nicht, ist jedoch bereit, die ihm gegen den Erzeuger wegen des Mangels zustehenden Ansprüche an den Käufer bzw. Werbesteller abzutreten. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie nach Feststellung des Mangels innerhalb von 8 Tagen bei CAB (Lieferwerk oder autorisierte Werkstätte) erhoben werden und Konstruktions-, Material- oder Arbeitsfehler nachweisbar sind, nicht etwa wenn ein natürlicher Verschleiß vorliegt. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn der Käufer bzw. Werkbesteller die Vorschriften von CAB über die Behandlung der Maschine (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die in den von der Lieferfirma herausgegebenen Kundendienstheften vorgeschriebenen Überprüfungen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt. Ein Anspruch auf Wandlung oder Preisminderung besteht nicht. Ersatzansprüche gegenüber CAB wegen eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens werden ausdrücklich

ausgeschlossen. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung oder Havarien zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragsgegensand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist. Für gebrauchte Maschinen werden Gewährleistungsansprüche zur Gänze ausgeschlossen. Für Reparaturarbeiten wird von CAB oder einer autorisierten Werkstätte keine Gewähr geleistet. Im Falle des Weiterverkaufes während der Gewährleistungsfrist an Dritte erlöschen sämtliche Gewährleistungsverpflichtungen von CAB. Bei einem vom Käufer bzw. Werkbesteller auf seine Gefahr gewünschten Versand ab Werk übernimmt CAB keine Haftung für die Einhaltung der an CAB erteilten Versandvorschriften. Für Verderb, Abhandenkommen oder Beschädigung aller dem Käufer bzw. Werkbesteller gehörenden Gegenstände durch Feuer, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Plünderung oder Ursachen, die CAB nicht zu vertreten hat, übernimmt CAB keinerlei Haftung.

  1. Schadenersatz und Produkthaftung:

Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens wird nicht gewährt bzw. gilt ein derartiger Schaden als ausgeschlossen. Ansprüche des Käufers bzw. Werkbestellers oder eines Dritten nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes werden nur insofern anerkannt, als nicht ein Haftungsausschluss nach § 8 Produkthaftungsgesetz vorliegt. Der Vertragsgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften von CAB über die Behandlung des Vertragsgegenstandes (Betriebsanleitung) – insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Produktbeschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten etc. als Annäherungswerte zu betrachten und somit unverbindlich sind. Zur Beurteilung etwaiger Schadenersatz – bzw. Gewährleistungsansprüche ist CAB oder ein von CAB autorisierter Partner berechtigt, die zur Bewertung dieser Ansprüche notwendigen Daten zu eruieren. Der Käufer bzw. Werkbesteller verpflichtet sich sämtliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden und die dafür notwendige Mitarbeit zu leisten.

  1. Datenschutz:

Alle von CAB an den Käufer bzw. Werkbesteller übermittelten Daten sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur für den Vertragszweck Verwendung finden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und Datenspeicherung sind einzuhalten. Daten, die Datenschutzgesetze unterliegen, sind entsprechend zu behandeln.

  1. Schlussbestimmungen:

Für sämtliche Streitigkeiten gilt ausschließlich, je nach Streitwert, das Bezirksgericht Schärding am Inn oder das Landesgericht Ried im Innkreis als Gerichtsstand vereinbart. Sind oder werden einzelne Teile dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die betroffenen Bestimmungen sind mittels Auslegung gemäß § 864 ABGB durch solche Regelungen zu ersetzen, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am Nächsten kommen. Die Rechtswirksamkeit, Auslegung und Erfüllung der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen CAB und dem jeweiligen Käufer bzw. Werkbesteller, insbesondere aus Streitigkeiten aus Verträgen, unterliegen materiell und formell ausschließlich österreichischem Recht. Dies insbesondere unter Ausschluss internationaler Verweisungs- bzw. Kollisionsnormen und des UN – Kaufrechtes. Als Vertragssprache gilt Deutsch als vereinbart